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Qualitätsmanagement, Notifizierung/Bekanntgabe

Qualitätsmanagement

Die Ergebnisse analytischer Untersuchungen bilden die Basis weitreichender ökologischer, wirtschaftlicher und politischer Entscheidungen.
Vor diesem Hintergrund kommt es darauf an, dass die zugrunde liegenden Untersuchungsergebnisse zuverlässig, richtig, präzise und nachvollziehbar sind.

Deshalb ist eine hohe Qualität der Prüfergebnisse das oberste Gebot der Prüfstellen des Landesamtes für Umweltschutz.
Um dies sicherzustellen, wird in den Prüfstellen ein erheblicher Aufwand für die Qualitätssicherung entsprechend den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 betrieben.

Das Qualitätsmanagement ist in einem Managementhandbuch beschrieben. Es umfasst die Darstellung organisatorischer Strukturen und Prozesse als auch Angaben zur Qualitätssicherung im Rahmen der Probenahme, Vor-Ort-Messung und Analytik sowie der Weitergabe von Ergebnissen an Auftraggeber.

Neben einer Vielzahl interner Maßnahmen nehmen die Prüfstellen regelmäßig an Eignungsprüfungen bzw. Ringversuchen zur externen Qualitätssicherung teil. Die Aktivitäten zur Sicherung der Qualität werden in jährlichen Managementberichten zusammengefasst.

Das Qualitätsmanagement des Landesamtes für Umweltschutz wird regelmäßig durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) überwacht.
Der ausgestellte Kompetenznachweis (PL-17138-01) erfolgt gemäß der Norm „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ (DIN EN ISO/IEC 17025).

Notifizierung und Bekanntgabe

Das nationale Umweltrecht sieht nach verschiedenen Gesetzen und Verordnungen die Wahrnehmung staatlich veranlasster Prüf- und Überwachungsaufgaben nur durch notifizierte bzw. bekannt gegebene Sachverständige, Messstellen oder Laboratorien vor.

Das Landesamt für Umweltschutz ist in Sachsen-Anhalt die zuständige Behörde für die Notifizierung oder Bekanntgaben in den Umweltbereichen Abfall und Luft nach:

Umweltbereich Abfall

Fachmodul Abfall

  • §33 Abs. 2 S. 1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  • §3 Abs. 8a S. 1 Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  • §6 Abs. 7 S. 1 Altholzverordnung (AltholzV)
  • §2 Nr. 7 Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO)

Umweltbereich Luft

Fachmodul Immissionsschutz

  • §29b Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
  • 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)
  • § 18 Abs. 2 der 1. BImSchV
  • § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV
  • § 14 Abs. 2 und Abs. 3 der 13. BImSchV
  • § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV
  • § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV
  • § 8 Abs. 4 der 30. BImSchV
  • Anhang IV, Nr. 2.1 der 31. BImSchV
  • § 28 Abs. 2 und Abs. 3 der 44. BImSchV
  • Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)

Notifizierung/Bekanntgabe

Der Notifizierung/Bekanntgabe geht dabei der Nachweis der Kompetenz durch die Untersuchungsstelle voraus. Eine Voraussetzung für die Kompetenz ist u. a. ein anerkanntes Qualitätsmanagement.

Unter Qualitätsmanagement werden alle organisatorischen Maßnahmen verstanden, die der Verbesserung der Qualität von Prozessen und Leistungen dienen. Dabei bildet die Umsetzung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 die Grundlage für die Kompetenz einer Untersuchungsstelle.

Ein Verzeichnis notifizierter bzw. bekannt gegebener Untersuchungsstellen finden Sie im Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa).

Notifizierung von Untersuchungsstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich

Untersuchungsstellen, die im gesetzlich geregelten Bereich
• der Klärschlammverordnung (AbfKlärV),
• der Bioabfallverordnung (BioAbfV) und
• der Altholzverordnung (AltholzV)
im Land Sachsen-Anhalt tätig werden wollen, benötigen dazu eine betreffende staatliche Anerkennung (Notifizierung). Die Notifizierung wird grundsätzlich durch die zuständige Behörde des Landes erteilt, in dem die Untersuchungsstelle ihren Geschäftssitz hat und erfordert als Voraussetzung den Nachweis, dass die Untersuchungsstelle die Anforderungen an die Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung nach dem "Fachmodul Abfall" vollständig erfüllt.

Verfahrensdurchführung

Die Prüfung der Voraussetzungen einer Notifizierung ist durch die Untersuchungsstelle bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Diese Behörde führt die Eignungsprüfung im Zuge eines Verwaltungsverfahrens (Notifizierungsverfahren) durch, legt dafür den betreffenden Verfahrensablauf fest und benennt die für die Entscheidung benötigten Belege.

Antragstellung

Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz im Land Sachsen-Anhalt richten ihren Antrag unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung der dort angegebenen Nachweise (Anlagen) an das

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Fachgebiet Notifizierung/Qualitätssicherung
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)

Verfahrenskosten

Die Kosten der Verfahrensdurchführung sind durch den Antragsteller zu tragen. Dieses gilt ebenfalls, wenn dem Begehren nur eingeschränkt gefolgt, es abschlägig beschieden oder der Antrag nach Bearbeitungsbeginn zurückgezogen wird. Die Höhe der Gebühren stellt auf den tatsächlichen Verwaltungsaufwand ab und wird auf der Grundlage der aktuellen Stunden- bzw. Kostensätze der AllGO LSA ermittelt.

Bekanntmachung

Die Bekanntmachung der bundesweit gültigen Notifizierung erfolgt ausschließlich im Recherche- System-Messstellen- Sachverständige (ReSyMeSa).

Letzte Aktualisierung: 03.03.2020

Qualitätsmanagement und Notifizierung Abfall

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Qualitätsmanagement und Notifizierung
Marion Grötzner
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)

Telefon: +49 345 5704-360
Fax: +49 345 5704-205
E-Mail an Frau Grötzner

Bekanntgabe Umweltbereich Luft

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Qualitätsmanagement und Notifizierung
Rainer Lux
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)

Tel.: +49 345 5704-566
Fax: +49 345 5704-205
E-Mail an Herrn Lux