Strafrechtliche Rehabilitierung
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) regelt die juristische und soziale Wiedergutmachung für strafrechtliches Unrecht und rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehungen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) bzw. in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie in Ost-Berlin zwischen dem 8. Mai 1945 und 2. Oktober 1990. Es nennt zum einen die Voraussetzungen, unter denen Unrechtsakte für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben werden können und enthält zum anderen Vorschriften über Wiedergutmachungsleistungen für Opfer.
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Berufliche Rehabilitierung
Wer in der DDR aufgrund politischer Verfolgung an der Ausübung seines Berufs oder eines sozial gleichwertigen Berufs gehindert wurde oder seine begonnene berufsbezogene Ausbildung nicht beenden konnte, kann beruflich rehabilitiert werden. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) ermöglicht allerdings keine Rehabilitierungen für aus politischen Gründen entgangene Karrierechancen.
Nach beruflicher Rehabilitierung können mit dem Rehabilitierungsbescheid beim Rententräger ein sozialer Ausgleich in der Rente, beim örtlichen Träger der Sozialhilfe Ausgleichsleistungen in schwieriger wirtschaftlicher Lage, aber auch Förderung bei Weiterbildung und Fortbildung beantragt werden. Anspruchsvoraussetzung für Ausgleichsleistungen ist eine entweder bis 2. Oktober 1990 andauernde oder mehr als dreijährige Verfolgungszeit.