Fluorierte Treibhausgase (klimaschädliche Gase)
Fluorierte Treibhausgase oder auch F-Gase genannt besitzen ein hohes Treibhauspotenzial und schädigen die Ozonschicht. Das Treibhauspotenzial von F-Gasen ist dabei bis zu 22.000-mal höher als von Kohlenstoffdioxid.
Die Wirksamkeit von fluorierten Treibhausgasen sowie von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) wurde weltweit bestätigt und unterliegen internationalen Umweltabkommen (Kyoto-Protokoll, Montrealer Protokoll), deren völkerrechtlich verbindliche Vorgaben in europäischen Verordnungen und Richtlinien umgesetzt sind.
Europäische Vorschriften
Seit dem 1. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) über fluorierte Treibhausgase (F-Gase), die Verwendung von F-Gasen ist jedoch bereits seit 2006 geregelt, in einer Vorgängerverordnung.
Die F-Gas-Verordnung ist ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors bis zum Jahr 2030 um 70 Prozent gegenüber 1990 zu verringern, dabei setzt sie auf eine schrittweise Beschränkung der auf dem Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die sogenannte „Phase down“. Die Verordnung enthält Verwendungs- und Inverkehrbringungsbeschränkungen, Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung aber auch Rückgewinnung und Kennzeichnung. Mit der Verordnung soll außerdem ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 befindet sich derzeit in einem Reviewprozess und erfährt eine Überarbeitung, mit der neue Zielsetzungen aber auch Verbote einhergehen. Den Entwurf der derzeitigen Fassung finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Inhalt der F-Gas-Verordnung erhalten Sie u.a. auf den Seiten des Umweltbundesamtes: EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase | Umweltbundesamt
Nationale Vorschriften
Ergänzend zu den EU-Regelungen gilt in Deutschland seit 2008 die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV). Die Verordnung enthält neben chemikalien- und abfallrechtlichen Regelungen Konkretisierungen zu den Sachkunde- und Zertifizierungsvorschriften der EU-Verordnungen.
Unternehmenszertifizierung
Unternehmen, die ortsfeste
- Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen sowie
- Brandschutzeinrichtungen
installieren, warten, instandhalten, reparieren oder stilllegen, benötigen ein ausgestelltes Unternehmenszertifikat. Die Zertifizierung erfolgt nach § 6 ChemKlimaschutzV.
Die Antragsunterlagen sind mit folgenden Unterlagen:
- Sachkundebescheinigungen* der Kategorie I oder II
- Lieferscheine der Werkzeuge, die unter Punkt 3.1 des Antrages aufgeführt sind (Löteinrichtung, Dichtheitsprüfgerät, Monteurhilfe, Absaugstation)
- Gewerbeanmeldung
- Eintragung Handwerksrolle
an das
Landesverwaltungsamt
Referat 402 Chemikaliensicherheit
Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale)
zu senden. Eine Antragseinreichung per Mail ist ebenso möglich: klimazertifizierung(at)lvwa.sachsen-anhalt.de
Sollten sich Ihrerseits Fragen ergeben, steht Ihnen Frau Bohring unter 0345/ 514 2266 telefonisch zur Verfügung.
Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung werden auch bei den FAQ des Umweltbundesamtes beantwortet.
Sie möchten sich als Aus- und Fortbildungseinrichtung nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV anerkennen lassen? Dann hilft Ihnen dieser Antrag sowie der darin enthaltene Kontakt weiter.
* Sachkundebescheinigungen werden den Personen ausgestellt, die am Kältemittelkreislauf tätig sind. Entsprechende Schulungen werden von den Industrie- und Handwerkskammern, SHK-Verbänden, Werkzeugherstellern und weiteren Bildungsträgern angeboten. Eine Liste von anerkannten Bildungsträgern führt die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC): Publikationen - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC)